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Rangliste der Pressefreiheit — Platz 21 von 180
Überwachung 16.01.2023

BVerwG verhandelt Staatstrojaner-Klage von RSF

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig © picture alliance/dpa | Jan Woitas

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt am 25. Januar über eine Klage von Reporter ohne Grenzen (RSF) gegen den Einsatz sogenannter Staatstrojaner durch den Bundesnachrichtendienst (BND). Die im Juni 2021 vom Bundestag beschlossene Reform des Verfassungsschutzrechts erlaubt es erstmals allen Nachrichtendiensten in Deutschland, mittels Spähsoftware in Smartphones und Computer einzudringen und verschlüsselte Nachrichten abzurufen. Auch Journalistinnen und Journalisten können zum Ziel solcher Überwachungsmaßnahmen werden, wenn sie mit nachrichtendienstlich relevanten Personen in Kontakt stehen. RSF sieht sich aufgrund des Austauschs mit ausländischen Investigativjournalistinnen und -journalisten einem erhöhten Risiko ausgesetzt, vom BND auf diese Art überwacht zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht will sich zunächst damit befassen, ob die Klage von RSF zulässig ist.

RSF hatte im Oktober 2021 mit Unterstützung des Berliner Rechtsanwalts Niko Härting vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Eilantrag eingereicht, den das Gericht im November 2021 abgelehnt hat. Nun kommt es zum Klageverfahren. Wenn das Gericht zunächst nur über die Zulässigkeit der Klage verhandeln will, wird wohl entscheidend sein, ob RSF aus Sicht des Gerichts überhaupt betroffen und somit klagebefugt ist. Aus Sicht von RSF hat die Organisation nur sehr eingeschränkt die Möglichkeit, ihre Betroffenheit zu belegen, da die strategische Überwachung geheim stattfindet und der BND die Betroffenen auch im Nachhinein nur selten informiert.

Rechtlich unabhängig, aber koordiniert von RSF, hatten im Oktober 2021 auch zwei Journalisten und eine Journalistin, die seit Jahren zu rechtsextremen Netzwerken recherchieren, sowie das Whistleblower Netzwerk Klagen bei unterschiedlichen Verwaltungsgerichten eingereicht. Die Medienschaffenden könnten durch Quellen, die potenziell vom Bundesamt und den Landesämtern für Verfassungsschutz sowie vom Militärischen Abschirmdienst (MAD) überwacht werden, zum „Beifang“ von Überwachung mittels Staatstrojanern geworden sein. RSF-Vorstandsmitglied Martin Kaul, der als Investigativjournalist für WDR Investigativ und die Recherchekooperation von NDRWDR und Süddeutscher Zeitung tätig ist, sowie der Investigativjournalist Christian Fuchs, der für Die Zeit arbeitet, stellten Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht Köln sowie vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Die Investigativjournalistin Christina Schmidt, ebenfalls für Die Zeit tätig, stellte einen entsprechenden Antrag vor dem Verwaltungsgericht Schwerin. Die Eilverfahren waren bislang nicht erfolgreich. In den entsprechenden Hauptverfahren stehen Entscheidungen der ersten Instanz noch aus.

Grundsatzurteil muss Überwachung von Medienschaffenden ein Ende setzen

„Das Verfahren am Bundesverwaltungsgericht kann wegweisend sein für die Verfahren der betroffenen Journalistinnen und Journalisten. Deshalb ist es umso wichtiger, dass unsere Klage am 25. Januar zugelassen wird“, sagte RSF-Geschäftsführer Christian Mihr. „Das 2021 reformierte Verfassungsschutzrecht ist ein Angriff auf den Informantenschutz im digitalen Raum. Das ist keine Nebensächlichkeit, sondern kann große Konsequenzen für investigativ arbeitende Journalistinnen und Journalisten haben. Es darf nicht sein, dass diese keine Möglichkeit haben, sich auf dem Rechtsweg gegen die Überwachung per Staatstrojaner zu wehren. Deshalb braucht es ein Grundsatzurteil, das dieser Praxis bei allen deutschen Nachrichtendiensten ein Ende setzt.“

Das gemeinsame Ziel von RSF sowie der klagenden Medienschaffenden ist es, ein Verbot des Einsatzes von Staatstrojanern durch den BND, das Bundesamt und die Landesämter für Verfassungsschutz sowie den MAD gegen unverdächtige Nebenbetroffene zu erwirken. Da Nebenbetroffenen selbst kein Verdacht anlastet und die durch den Staatstrojaner erlangten Informationen nicht genutzt werden, um ein Verfahren gegen sie einzuleiten, würden die Klagenden von einer verdeckten Überwachung nichts erfahren. Ein effektiver Rechtsschutz ist damit ausgeschlossen. Zudem hinterfragen die Klagenden, ob das sogenannte Artikel-10-Gesetz, auch „G 10“ genannt, das Eingriffe in das Grundrecht des Kommunikationsgeheimnisses regelt, überhaupt als Grundlage für den extrem weitreichenden Eingriff in das IT-Grundrecht dienen kann. Bereits im Mai 2021 hatten vom Innenausschuss des Bundestags geladene Rechtsexperten vor dem hohen Missbrauchspotenzial der zusätzlichen Hacking-Befugnisse durch das neue G 10 gewarnt. Aus Sicht von RSF ist eine grundsätzliche Neuregelung nötig, die die Überwachung von Medienschaffenden als Mittel zur Verfolgung von Verdachtspersonen ausschließt.

Auch am EGMR steht Entscheidung über RSF-Beschwerde gegen BND an

Die mangelnde Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde gegen nachrichtendienstliche digitale Überwachungsmaßnahmen hat RSF bereits in einer laufenden Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angegriffen, die im Januar 2021 dort zur Entscheidung angenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor 2016 eine Klage von RSF gegen die anlasslose BND-Massenüberwachung zurückgewiesen, das Bundesverfassungsgericht ein Jahr später die darauffolgende Beschwerde von RSF. Die Gerichte begründeten dies damit, die Organisation habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sie konkret von der Überwachung betroffen sei. Wie in der aktuellen Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht argumentiert RSF in der Beschwerde vor dem EGMR, dass die Organisation diese Darlegung gar nicht habe leisten können, weil sie über eine potenziell durchgeführte Überwachung wahrscheinlich nicht informiert worden wäre. Dadurch sieht sich RSF der Chance auf einen wirksamen Rechtsschutz nach Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beraubt.

RSF erhofft sich von der Tatsache, dass die bisherige Praxis deutscher Gerichte, Klagen wegen mangelnder Betroffenheit als unzulässig abzuweisen, schon dem EGMR zur Überprüfung vorliegt, eine positive Signalwirkung auf das Verfahren am Bundesverwaltungsgericht. Der Zeitpunkt der EGMR-Entscheidung steht noch nicht fest, dies kann sich noch einige Jahre hinziehen. Zuletzt hatten RSF sowie die Bundesrepublik Deutschland als gegnerische Parteien in dem Verfahren Schriftsätze ausgetauscht, aber sich erwartungsgemäß nicht geeinigt. RSF erwartet sich von der Entscheidung ein Grundsatzurteil, das nicht nur Auswirkungen auf die Rechtslage in Deutschland haben wird, sondern auch Strahlkraft in die anderen Mitgliedstaaten des Europarates.

Auf der Rangliste der Pressefreiheit steht Deutschland auf Platz 16 von 180 Staaten.



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