NetzDG-Einigung 27.06.2017

Schnelligkeit zu Lasten der Gründlichkeit

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Die am Freitag von den Koalitionsfraktionen verkündete Einigung über das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) beinhaltet weiterhin eklatante Mängel und wird die Meinungsfreiheit einschränken. Das hinter der Deklaration für Meinungsfreiheit stehende Bündnis mit zahlreichen zivilgesellschaftlichen Organisationen, Verbänden und Rechtsexperten richtet einen letzten Appell an die Große Koalition, das fragwürdige NetzDG mit Ausnahme der Pflicht zu inländischen Zustellungsbevollmächtigten nicht zu verabschieden.

Die große Koalition hat auf den letzten Metern dieser Legislaturperiode eigenen Angaben zufolge eine Einigung erzielt. Diese nimmt einzelne Aspekte der in den vergangenen Wochen geäußerten Kritik am Gesetzentwurf auf. Positiv zu bewerten ist zum Beispiel die Einführung der Möglichkeit einer Co- und Selbstregulierung, mit der die negativen Folgen für die Meinungsfreiheit im Netz abgemildert werden sollen. Es zeigt sich jedoch, dass die Kürze der Zeit in der laufenden Legislaturperiode nicht ausreicht, um einen schlüssigen und verfassungskonformen Gesetzentwurf auszuarbeiten.  Die praktischen und verfassungsrechtlichen Probleme, die das Justizministerium in zwei Jahren nicht auflösen konnte und die an der Kritik im vor zwei Monaten veröffentlichten NetzDG-Entwurf kulminierten, sollen nun innerhalb weniger Tage gelöst worden sein? Das hinter der “Deklaration für Meinungsfreiheit” stehende Bündnis sagt “Nein!” und veröffentlicht den genauen Wortlaut des Einigungsvorschlags, über den am Dienstag im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages abgestimmt werden soll.

“Diensteanbieter sollten nicht mit der staatlichen Aufgabe betraut werden, Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Inhalten zu treffen”, so hat es bereits im April in der Deklaration für Meinungsfreiheit geheißen. Doch das NetzDG ist durch den Koalitionskompromiss in seinem Grundsatz nicht verändert worden: Soziale Netzwerke müssen “einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang” einer Beschwerde entfernen oder den Zugang zu ihm sperren. Eine genauere Erklärung, was “offensichtlich” rechtswidrige Inhalte sind, liefert auch der Koalitionskompromiss nicht. Die Einrichtung einer regulierten Selbstregulierung für “nicht offensichtlich” rechtswidrige Inhalte soll nach Koalitionsangaben die Gefahr des “Overblocking” verhindern. Mit Blick auf den Grundsatz der Staatsfreiheit der Medien (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 11 GRC, Art. 10 EMRK) ist es verfassungsrechtlich bedenklich, dem Bundesamt für Justiz die Aufsicht über die Selbstkontrolleinrichtungen zu übertragen. Darüber hinaus hat die regulierte Selbstregulierung in dem neuen Entwurf eine Einschränkung erfahren, welche die Meinungsfreiheit in Deutschland empfindlich verkürzen wird:

“Wenn soziale Netzwerke Entscheidungen zum Entfernen oder Sperren an die [Regulierte Selbstregulierung] abgeben, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, z.B. bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Inhalts [,so kann dies] Grundlage für ein Bußgeld“ sein.

Soziale Netzwerke werden also weiterhin wegen der drohenden Gefahr von hohen Bußgeldern und unklaren Rechtsbegriffen angehalten sein, Inhalte im Zweifel zu löschen. Dieses Gesetz stellt nicht sicher, dass der Ausgleich verfassungsrechtlich geschützter Interessen hergestellt wird. Nach wie vor birgt es daher die Gefahr, sich belastend auf die Meinungsfreiheit im Netz auszuwirken.

Das hinter der Deklaration für Meinungsfreiheit stehende Bündnis appelliert an die Abgeordneten des Deutschen Bundestags und bittet sie, diesen Gesetzesvorschlag abzulehnen. Für sinnvoll halten wir lediglich gesetzgeberische Ansätze wie die inländischen Kontaktstellen (§ 5 Abs. 1 und 2 NetzDG-E) sowie den diese flankierenden Bußgeld-Tatbestand, die auch unabhängig vom NetzDG weiterverfolgt werden können.

Für die Allianz für Meinungsfreiheit:

Amadeu Antonio Stiftung
Arbeitskreis Zensur
Bitkom - Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.
BIU – Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware e.V.
Bundesverband Deutsche Startups e.V.
Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V.
Bundesverband IT-Mittelstand e. V. (BITMi)
Chaos Computer Club e. V.
D64 - Zentrum für digitalen Fortschritt e.V.
Deutscher Anwaltsverein e.V.
Digitale Gesellschaft e. V.
DPV - Deutscher Presse Verband, Verband für Journalisten e.V.
eco - Verband der Internetwirtschaft e.V.
FITUG – Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft e.V.
FIfF - Forum Informatikerinnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung e.V.
Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM)
Gesellschaft für Informatik
GMK, Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur
HDE, Handelsverband Deutschland
Internet Society, German Chapter (ISOC.DE) e.V.
LOAD e.V. - Verein für liberale Netzpolitik
Open Knowledge Foundation
Reporter ohne Grenzen e. V.
Verbraucherzentrale Sachsen
Wikimedia Deutschland e.V.

Dr. Ulf Buermeyer, LL.M., Vorsitzender der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF)
Dr. Frederik Ferreau, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Universität zu Köln
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Rechtswissenschaftler
Jörg Heidrich, Rechtsanwalt
Prof. Dr. Jeanette Hofmann, Politikwissenschaftlerin 
Prof. Dr. Thomas Hoeren, Rechtswissenschaftler
Jan Mönikes, Rechtsanwalt 
Prof. Dr. Dr. h.c. Ingolf Pernice, Rechtswissenschaftler
Stephan Schmidt, Rechtsanwalt


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