Massenüberwachung 11.01.2021

Etappensieg für Beschwerde gegen BND

Der Schatten einer Frau fällt auf ein Schild vor dem Gebäude des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg.
© picture alliance / dpa / Rolf Haid

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nimmt eine Beschwerde von Reporter ohne Grenzen gegen die anlasslose Massenüberwachung des Bundesnachrichtendienstes höchstwahrscheinlich zur Entscheidung an. Wie das Gericht in Straßburg am Montag (11.1.) mitteilte, hat es der Bundesregierung dazu bereits einen Fragenkatalog zugestellt. Reporter ohne Grenzen wirft dem deutschen Auslandsgeheimdienst vor, er habe mit seiner strategischen Fernmeldeüberwachung den E-Mail-Verkehr der Organisation mit ausländischen Partnerinnen, Journalisten und anderen Personen ausgespäht und damit die Menschenrechte der Beteiligten verletzt.

Nach der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde im vergangenen Jahr ist dies ein Etappensieg für RSF in einem weiteren hochrangigen Verfahren gegen die anlasslose Massenüberwachung des BND. Denn nur zwei Prozent aller Beschwerden an den EGMR nehmen überhaupt die Hürde, dass das Gericht die Gegenseite zur Stellungnahme auffordert. Damit wird die Bundesregierung nun gezwungen sein, sich inhaltlich zu der Beschwerde zu äußern, die der Berliner Rechtsanwalt Niko Härting im eigenen Namen und als Prozessbevollmächtigter von Reporter ohne Grenzen führt.

„Die anlasslose Massenüberwachung des BND ist weder mit dem Menschenrecht auf Privatsphäre noch mit der Pressefreiheit vereinbar. Wenn dieses Prinzip für die reine Auslandsüberwachung gilt, wie vom Bundesverfassungsgericht anerkannt, muss es auch die digitale Kommunikation deutscher Bürgerinnen und Bürger schützen“, sagte RSF-Geschäftsführer Christian Mihr. „Deutsche Gerichte haben Klagen gegen die BND-Massenüberwachung bislang stets mit dem absurden Argument abgewiesen, die Betroffenheit sei nicht nachgewiesen worden. Das Verfahren beim EGMR bietet die Chance, diesen rechtsstaatlich unhaltbaren Missstand endlich abzustellen.“

+++ Fragen und Antworten zur Beschwerde vor dem EGMR (FAQ) +++

Achtung der Korrespondenz, Meinungs- und Informationsfreiheit verletzt

Konkret macht RSF in der schon 2017 eingereichten Beschwerde an den EGMR Verletzungen ihrer Rechte auf Achtung der Korrespondenz sowie auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß den Artikeln 8 und 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geltend. Denn die BND-Maßnahmen laufen auf eine unverhältnismäßige anlasslose Massenüberwachung hinaus, weil der Geheimdienst mit praktisch kaum begrenztem Zugriff digitale Kommunikationsdaten nach ausufernden Suchkriterien durchforstet. Die daraus folgenden Grundrechtseingriffe sind so weitreichend, dass der mutmaßliche Zweck der Gefahrenfrüherkennung sie keinesfalls rechtfertigt.

Darüber hinaus macht RSF geltend, dass ihr Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) verletzt wurde. Denn der weitaus größte Teil der Betroffenen erfährt nicht einmal im Nachhinein, dass ihre E-Mails erfasst und durchsucht wurden. Selbst die Allgemeinheit wird – in Form der jährlichen Berichte des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Bundestags – regelmäßig erst dann über die Überwachungsmaßnahmen informiert, wenn sogar deren Protokolldaten schon gelöscht sind. Mit ihnen muss der Geheimdienst dokumentieren, dass er E-Mails gelöscht hat, die bei näherer Prüfung als nicht „nachrichtendienstlich relevant“ aussortiert wurden.

Trotzdem lassen deutsche Gerichte Klagen oder Verfassungsbeschwerden gegen die Überwachung nur dann zu, wenn die Klägerin oder der Kläger konkret nachweisen kann, dass sie oder er betroffen ist – was unter den genannten Umständen unmöglich ist. Die Fragen nach Mitteilungspflichten des Nachrichtendienstes und nach dem Recht auf geeignete Rechtsmittel dürften deshalb eine wichtige Rolle in dem Verfahren spielen.

Sofern der EGMR der Argumentation von RSF folgt und die Bundesregierung verurteilt, müsste der BND aus Sicht von RSF künftig die von seiner Überwachung Betroffenen nachträglich informieren, so dass sie die Möglichkeit effektiver Rechtsmittel erhalten. Ebenso hofft RSF zu erreichen, dass die Massenüberwachung des globalen Internetverkehrs durch den BND grundsätzlich eingeschränkt wird.

Urteile zur BND-Überwachung verletzen Recht auf wirksame Beschwerde

Auch eine Klage von Reporter ohne Grenzen gegen die strategische Fernmeldeüberwachung wies das Bundesverwaltungsgericht 2016 ab. Bei Rechtsstreitigkeiten mit dem BND ist das Leipziger Gericht als erste und letzte Instanz zuständig und hatte in der Vergangenheit auch vergleichbare Klagen mit der Begründung abgewiesen, die Kläger könnten ihre Betroffenheit nicht nachweisen. Eine Verfassungsbeschwerde von RSF in dieser Frage nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an – wiederum mit der Begründung, RSF habe nicht glaubhaft genug dargelegt, dass die Organisation selbst von der BND-Überwachung betroffen sei.

Dabei hat RSF in seinen Klagen detailliert begründet, warum die Organisation mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von der Massenüberwachung betroffen ist. Denn nach allem, was über den Umfang der strategischen Fernmeldeüberwachung zwischen In- und Ausland sowie über die vom BND verwendeten Suchkriterien bekannt ist, muss RSF davon ausgehen, dass zahlreiche E-Mails der Organisation erfasst wurden. Weiterhin geht RSF davon aus, dass diese Überwachungspraxis unverhältnismäßig und nicht vom G-10-Gesetz gedeckt ist, das Ausnahmen vom Grundrechtsschutz des Fernmeldegeheimnisses regelt.

Für viele Journalistinnen und Journalisten aus Deutschland und aus autoritären Staaten wie Usbekistan, Aserbaidschan oder China ist RSF ein regelmäßiger und wichtiger Ansprechpartner, an den sie sich mit schutzwürdigen Anliegen oder vertraulichen Informationen wenden. Wenn der BND diese Kommunikation im Zuge seiner Massenüberwachung womöglich ausforscht, können sich diese Medienschaffenden nicht mehr darauf verlassen, dass ihre Anfragen vertraulich bleiben.

BND-Praxis untergräbt Glaubwürdigkeit deutscher Menschenrechtspolitik 

Durch seine ausufernde Überwachungspraxis stellt der BND nicht nur den Quellenschutz als zentrales Element der Pressefreiheit in einer Demokratie in Frage. Er untergräbt auch die Glaubwürdigkeit deutscher Forderungen nach mehr Achtung der Medienfreiheit in autoritären Regimen und beraubt dortige Journalistinnen und Journalisten somit eines Fürsprechers in ihrem Kampf gegen Überwachung und andere Arten der Repression. Digitale staatliche Überwachung spielt in einer Vielzahl der von RSF betreuten Nothilfefälle eine Rolle und wird zunehmend zu einer der zentralen Bedrohungen für die Pressefreiheit.

Wie der EGMR in Straßburg jetzt mitteilte, wurde die Beschwerde von RSF schon am 9. Dezember der Bundesregierung zugestellt. Am 4. März endet eine verfahrensübliche Frist für eine mögliche gütliche Einigung. Danach hat die Bundesregierung zwölf Wochen Zeit, um inhaltlich zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Ob das Gericht eine mündliche Verhandlung ansetzt, entscheidet es zu einem späteren Zeitpunkt.

Wie auch in der Verfassungsbeschwerde von Reporter ohne Grenzen und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), über die das Bundesverfassungsgericht am 19. Mai 2020 entschied, geht es in dem jetzigen Verfahren beim EGMR um Maßnahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung des BND. Beide Verfahren behandeln jedoch verschiedene rechtliche Teilaspekte: Während es in Karlsruhe um die sogenannte Ausland-Ausland-Fernmeldeüberwachung auf der Basis des BND-Gesetzes ging, hat der EGMR nun über Fragen der Kommunikation zwischen In- und Ausland nach dem G10-Gesetz zu urteilen.

Reform des BND-Gesetzes könnte Metadatensammlung VerAS wiederbeleben

Die ursprüngliche Klage von 2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, auf die sich das Verfahren beim EGMR bezieht, hatte sich außerdem gegen die Erfassung der RSF-Kommunikation in einer bestimmten Datenbank des BND gerichtet, dem Metadaten-Analysesystem „VerAS“. Das Leipziger Gericht trennte beide Verfahrensteile und verbot dem BND, Verbindungsdaten von RSF in dieser Datenbank zu speichern, in der er seit 2002 ohne gesetzliche Grundlage Telefon-Metadaten deutscher Bürgerinnen und Bürger sammelte. Nachdem mehr als 2000 Bürgerinnen und Bürger mit Hilfe eines von RSF bereitgestellten Online-Tools ebenfalls ihre Löschung aus VerAS beantragten, stellte der BND die Datenbank 2018 ein.

Allerdings wurde in dem Verfahren auch deutlich, dass der Geheimdienst diverse ähnliche Datenbanken für andere Arten von Metadaten unterhält, über die öffentlich nichts Näheres bekannt ist. Mit der derzeit diskutierten Novellierung des BND-Gesetzes will die Bundesregierung nun eine gesetzliche Grundlage für diese Datenbanken schaffen, die auch den erneuten Betrieb von VerAS erlauben würde.



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