Vorratsdatenspeicherung 22.06.2017

Urteil bestätigt Bedenken gegen Speicherpflicht

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Reporter ohne Grenzen begrüßt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen gegen die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung.

„Dieses Urteil bestätigt, was schon lange offensichtlich war: Eine pauschale und verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen europäische Grundrechte", sagte ROG-Geschäftsführer Christian Mihr. „Die Bundesregierung sollte sich endlich ein- für allemal von diesem überflüssigen und für die Pressefreiheit schädlichen Instrument verabschieden. Deutschland braucht keine pauschale Vorratsdatenspeicherung, sondern ein grundrechtskonforme Regelung, um in konkreten Verdachtsfällen Verbindungsdaten schnell und gezielt aufzeichnen zu können.“

Das OVG gab heute dem Eilantrag eines Münchener IT-Anbieters statt, bis zu einer Entscheidung über eine gleichzeitig erhobene Klage von der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung ausgenommen zu werden. Seine Entscheidung begründete das Gericht damit, dass die deutsche Regelung gegen EU-Recht verstoße.

Vorratsdatenspeicherung untergräbt journalistischen Quellenschutz

Die Ende 2015 in Kraft getretene und Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland sollte Telekommunikationsanbieter nach dem Willen der großen Koalition verpflichten, vom 1. Juli 2017 an die Verbindungsdaten aller Kunden anlasslos zehn Wochen lang zu speichern (Standortdaten von Handys vier Wochen lang). Ermittlungsbehörden könnten damit bei Verfahren zu schweren Straftaten auf Abruf feststellen, wer wann wen angerufen hat und wer sich wann und mit welcher IP-Adresse ins Internet eingewählt hat.

Reporter ohne Grenzen kritisiert eine solche pauschale und verdachtsunabhängige Datenspeicherung seit Jahren, weil sie den Schutz journalistischer Quellen untergräbt, zumal das Gesetz Berufsgeheimnisträger nur unzureichend schützt: Ihre Verbindungsdaten sollten zwar gespeichert, aber nicht verwendet werden. Auch steht der tatsächliche Effekt der VDS auf die Aufklärungsrate von Straftaten in grobem Missverhältnis zur Schwere des Grundrechtseingriffs.

Menschenrechtsgrundsätze für die Kommunikationsüberwachung

ROG und andere Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen plädieren deshalb seit langem dafür, die Vorratsdatenspeicherung durch ein „System zur schnellen Sicherstellung und gezielten Aufzeichnung von Verkehrsdaten“ in konkreten Verdachtsfällen zu ersetzen. Entsprechende Forderungen sind auch Teil der Internationalen Grundsätze für die Anwendung der Menschenrechte in der Kommunikationsüberwachung, die ROG 2013 zusammen mit mehr als 260 Organisationen aus aller Welt beim UN-Menschenrechtsrat in Genf vorgelegt hat und als Maßstab für bestehende und künftige Gesetze betrachtet.

Das jetzige OVG-Urteil bezieht sich auf ein Urteil des Europäische Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016. Darin kippte der EuGH – angestoßen durch Anfragen von Gerichten in Schweden und Großbritannien – die anlasslose Vorratsdatenspeicherung und ließ nur eine gezielte, „klar und präzise“ geregelte Speicherung zur Bekämpfung schwerer Straftaten zu. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags war schon im Januar zu dem Ergebnis gekommen, das deutsche Gesetz genüge diesen Anforderungen „nicht in vollem Umfang“. (Zum PDF)

Deutschland steht auf der jährlichen Rangliste der Pressefreiheit auf Platz 16 von 180 Ländern.



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