No SLAPP Bündnis Deutschland

No SLAPP Handbuch 1: Rechtsbildung - die Grundlagen

No SLAPP Handbuch 1: Rechtsbildung - die Grundlagen
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Ab sofort veröffentlicht die No SLAPP Anlaufstelle ihr Handbuch Kapitel für Kapitel: Es bündelt das Wissen aus zwei Jahren Beratungspraxis sowie die Expertise des rechtlichen Beirats und weiterer Kooperationspartner*innen und wird als erstes umfassendes deutschsprachiges Nachschlagewerk zu strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (kurz SLAPPs, „Strategic Lawsuits Against Public Participation") dienen. Ende 2026 erscheint das vollständige Handbuch der No SLAPP Anlaufstelle; bis dahin werden die aufeinander aufbauenden, jeweils zugleich eigenständigen Kapitel nach und nach auf der Website veröffentlicht und auf Instagram begleitet. Die Reihe ist für Betroffene, Journalist*innen und Rechercheteams sowie zivilgesellschaftliche Organisationen gedacht, die sich zu rechtlicher Einschüchterung informieren, darüber berichten oder zur Wehr setzen wollen. 

Die No SLAPP Anlaufstelle dokumentiert Fälle rechtlicher Einschüchterung und steht für Anfragen zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt mit der No SLAPP Anlaufstelle auf – niemand sollte sich einschüchtern lassen müssen.

Das No SLAPP Bündnis Deutschland ist ein Zusammenschluss von rund 15 zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich für den Schutz vor strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPPs) einsetzen.

Wichtiger Hinweis vorab: Dieses Kapitel vermittelt rechtliches Grundlagenwissen und Orientierung. Es ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Wer eine Abmahnung oder Klage erhalten hat, sollte sich – neben der Lektüre dieses Handbuchs – an die No SLAPP Anlaufstelle und für den konkreten Einzelfall an eine*n spezialisierte:n Anwält*in wenden.

Bei SLAPPs wird oft darauf gesetzt, dass die abgemahnte Person keine oder nur wenige juristische Vorkenntnisse hat und dass ihr die finanziellen Mittel oder anderen Ressourcen fehlen, um sich schnell weiterzubilden. Anwaltsschreiben mit kurzen Fristen und übertrieben hohen Forderungen sollen einschüchtern und die Gegenwehr einschränken.

Das ist verständlich: Wer sich noch nie mit Abmahnungen, Äußerungsrecht oder Schadensersatz auseinandergesetzt hat, durchblickt die juristischen Zusammenhänge nur mit Hilfe und Zeit. Die abstrakten Formulierungen und juristischen Floskeln folgen zwar einer eigenen Logik, doch von außen wirkt diese oft kompliziert. Wer die Struktur und das Prinzip aber einmal begriffen hat, kann auch abstrakte Anwaltsschreiben besser einordnen – und einer Abmahnung viel von ihrer Größe und der damit verbundenen Angst nehmen.

Genau dabei hilft dieses Kapitel. Es zeigt, mit welcher Vorgehensweise Jurist:innen Situationen analysieren und in welchem rechtlichen Kontext SLAPPs und die davon betroffenen Beiträge oder Aktionen stehen. Dabei ist eines besonders wichtig: Das Recht soll allen zur Seite stehen, nicht nur erfahrenen Jurist:innen – und es soll gerade dazu genutzt werden, das demokratische Miteinander und die öffentliche Beteiligung zu sichern.

Ein Beispiel begleitet uns durch das Kapitel: Eine Bürgerinitiative kritisiert auf ihrer Website das Bauprojekt eines Immobilienunternehmens. Sie schreibt, das Unternehmen betreibe „rücksichtslose Profitmaximierung auf Kosten des Grundwassers" und verweist auf ein hydrogeologisches Gutachten. Wenige Tage später erhält die Sprecherin der Initiative eine anwaltliche Abmahnung: Unterlassung binnen fünf Tagen, Streitwert 50.000 Euro, Androhung von Schadensersatz. Anhand dieses (fiktiven, aber realitätsnahen) Falls schauen wir uns die rechtlichen Grundlagen an.

Was heißt das für mich? – Die Kernbotschaften dieses Kapitels

Eine Abmahnung ist eine Behauptung, kein Urteil. Das Anwaltsschreiben gibt die Rechtsauffassung der Gegenseite wieder – ob die behaupteten Ansprüche bestehen, entscheidet im Streitfall ein Gericht, das dabei auch Ihre Grundrechte berücksichtigen muss.

Fristen ernst nehmen, aber nicht in Panik verfallen. Kurze Fristen sind oft Teil der Einschüchterungsstrategie. Ignorieren Sie sie nicht – aber unterschreiben Sie bestmöglich keine Unterlassungserklärung, ohne vorher rechtlichen Rat einzuholen. Auch innerhalb knapper Fristen lässt sich in der Regel rechtlicher Rat einholen; eine erste Orientierung bietet die No SLAPP Anlaufstelle; Spezialisierte Anwält*innen (bspw. auf www.noslapp.de unter “Expertise” gelistet) reagieren meist zuverlässig in kurzer Zeit.

Meinung oder Tatsache – diese Frage entscheidet oft alles. Prüfen Sie, was Ihnen konkret vorgeworfen wird: eine Wertung (grundsätzlich geschützt) oder eine angeblich unwahre Tatsachenbehauptung (belegbar? dokumentiert?). Sichern Sie Ihre Belege und Recherchen.

Öffentliche Beteiligung ist besonders geschützt. Betrifft Ihr Beitrag eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse – Umwelt, Korruption, Grundrechte, Verbraucherschutz –, streitet das Gewicht des öffentlichen Diskurses für Sie. Halten Sie fest, worin das öffentliche Interesse Ihres Beitrags liegt.

Sie sind nicht allein. Zur Selbsteinschätzung, ob es sich bei Ihrem Fall um ein SLAPP handeln könnte, bietet die No SLAPP Anlaufstelle einen Fragebogen an. Die weiteren Kapitel dieses Handbuchs vertiefen Prävention („Presserechtsfest formulieren"), Abwehr („Abmahnung, Klage, Schadensersatz"; Strafrechtskapitel) und Solidarstrukturen.

REFERENZEN

  • [1]: BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51 – BVerfGE 7, 198 (Lüth).
  • [2]: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 (Anti-SLAPP-Richtlinie), Kabinettsbeschluss Dezember 2025; vgl. auch die Stellungnahme der No SLAPP Anlaufstelle zum Referentenentwurf: https://www.noslapp.de/neuigkeiten/stellungnahme-zum-regierungsentwurf-eines-deutschen-anti-slapp-gesetzes.
  • [3]: St. Rspr., grundlegend BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88 – BVerfGE 85, 1 (Bayer-Aktionäre).
  • [4]: BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 – 1 BvR 586/62 u. a. – BVerfGE 20, 162 (Spiegel).
  • [5]: EGMR, Urteil vom 15.02.2005 – Nr. 68416/01 – Steel und Morris gegen Vereinigtes Königreich („McLibel").
  • [6]: ZUM 2025, 223 (227)
  • [7]: Vgl. §§ 18, 19 Medienstaatsvertrag (MStV) zu Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten.