Viertes Kapitel des Handbuchs der No SLAPP Anlaufstelle, verfasst von Rechtsanwalt Dr. Robert Brockhaus für FragDenStaat.
Was tun, wenn das Strafrecht instrumentalisiert wird, um gegen unerwünschte Berichterstattungen vorzugehen? Dieses Handbuchkapitel soll Journalist:innen helfen, mit entsprechenden Strafanzeigen umzugehen, insbesondere wegen Beleidigungsdelikten. Es nimmt das Phänomen missbräuchlicher Strafanzeigen in den Blick (dazu Teil A.), zielt aber allgemein darauf ab, Journalist:innen juristisches und praktisches Wissen zu vermitteln (Teil B.), um strafrechtliche Risiken im Bereich der Beleidigungsdelikte besser einschätzen zu können. Es gibt auch konkrete Empfehlungen zum Umgang Strafanzeigen, die sich gegen Journalist:innen richten, an die Hand (Teil C.).
A. Missbräuchliche Strafanzeigen
Straftaten wie Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) werden Journalist:innen neben anderen Delikten immer wieder einmal vorgeworfen. Doch was ist damit gemeint, wenn von missbräuchlichen Strafanzeigen die Rede ist und was ist über solche bekannt?
Eine missbräuchliche Strafanzeige liegt vor, wenn die (vermeintlich) geschädigte Person weiß, dass die von ihr erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen. Wird zum Beispiel in einem Artikel wahrheitsgemäß berichtet, dass eine Person in einen Betrugsskandal verwickelt ist, und erstattet diese Person nun Strafanzeige gegen die Autorin des Textes wegen übler Nachrede oder Verleumdung, ist diese missbräuchlich. Der anzeigenden Person kann es darum gehen, mit einem Strafverfahren einzuschüchtern und von der weiteren Berichterstattung über den Sachverhalt bzw. von der Arbeit abzuhalten: Wer davon erfährt, dass Polizei und Staatsanwaltschaft gegen sie/ihn ermitteln, wird sich in der Regel nicht wohl damit fühlen. Strafverfahren stellen für Betroffene eine Belastung dar, nicht nur eine zeitliche, sondern regelmäßig auch eine psychische und eine finanzielle. Während sich die beschuldigte Person über eine Reihe von Fragen den Kopf zerbrechen wird (z.B.: Könnte ich mich wirklich strafbar gemacht haben? Wie finde ich das heraus und wie verhalte ich mich jetzt?), kann sich die Anzeigenerstatterin zurücklehnen: Der Staat ermittelt für sie – und er ermittelt kostenlos. Will sich die beschuldigte Person anwaltlich verteidigen lassen, wird sie dafür erst einmal selbst die Kosten aufwenden müssen. Wird sie freigesprochen werden ihr anschließend die Anwaltskosten erstattet, zumindest in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Eine Kostenerstattung ist regelmäßig auch vorgesehen, wenn das Verfahren wegen Geringfügigkeit und ohne Auflagen eingestellt wird.
In zivilrechtlichen Verfahren liegen die Dinge etwas anders. Dort muss die (vermeintlich) in ihren Persönlichkeitsrechten verletzte Person regelmäßig zunächst selbst Geld für Anwalts- und Gerichtskosten ausgeben. Das kann von einem Zivilverfahren abhalten, für solvente Persönlichkeiten stellt dies indes kein Hindernis dar. In einigen Fällen wird parallel (zivil- und strafrechtlich) vorgegangen, was für Betroffene eine zusätzliche Belastung bedeutet. Neben zivilrechtlichen Schritten wie der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben oder der Klage auf Schadenersatz, wird etwa Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung erstattet, wegen vermeintlicher Fehldarstellungen.
Wie oft in Deutschland Strafanzeigen gegen Journalist:innen erstattet werden, ist nicht bekannt erst recht gibt es keine Zahlen dazu, wie viele Strafanzeigen davon als missbräuchlich einzuordnen sind. Es handelt sich aber um ein international, in Europa und auch in der Bundesrepublik vermehrt wahrgenommenes Phänomen. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) konstatiert etwa, dass Strafanzeigen mittlerweile ein beliebtes Mittel von Rechten seien, um durch eine Akteneinsicht an Wohnanschriften zu gelangen (dazu näher unter C. VII.). Aus der anwaltlichen Praxis und Gesprächen mit Journalist:innen entsteht der Eindruck, dass gar nicht so selten zum (Straf-)Recht gegriffen wird, um missliebige Berichterstattungen zu attackieren. Eine Studie des Rechtsausschusses der Europäischen Union meint, dass Strafanzeigen in den Mitgliedstaaten als Instrument zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit eingesetzt würden. Sie verweist z.B. darauf, dass in Italien im Jahr 2017 insgesamt 9.479 Strafanzeigen nach dem italienischen Pressegesetz erstattet wurden, es aber in nur 6,6 % der Fälle zu einer Anklage und Gerichtsverhandlung kam. Zu einem Großteil (93,4 %) hatten sich die Vorwürfe also nicht bestätigt und wahrscheinlich war in vielen Fällen zu Unrecht Anzeige erstattet worden. Die EU-Kommission verweist in diesem Zusammenhang auch auf den prominenten Fall der maltesischen Journalistin Daphne Caruana Galizia, die aufgrund ihrer Recherchen und Veröffentlichungen mit über 40 zivil- und strafrechtlichen Verleumdungs- und Diffamierungsklagen überzogen und schließlich ermordet wurde.
Bei missbräuchlichen Strafanzeigen und -verfahren handelt es sich außerdem nach inzwischen verbreiteter und vom Europäischen Parlament und von der Europäischen Kommission geteilter Auffassung um eine Form sogenannter strategic lawsuits against public participation (SLAPP), also Gerichtsverfahren, die sich strategisch gegen eine öffentliche Beteiligung richten. Zum Schutz von Journalist:innen und anderen Personengruppen vor solchen missbräuchlichen Verfahren hat das Europäische Parlament am 11. April 2024 die Richtlinie (EU) 2024/1069 beschlossen.
In der Richtlinie hebt das Parlament hervor, dass Strafe eines unter mehreren mächtigen rechtlichen Instrumenten sei, um kritische Stimmen einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen. Gerade für den Investigativjournalismus sei es wesentlich, ohne Angst vor Bestrafung über Korruption, Grundrechtsverletzungen, Extremismus etc. berichten zu können. Für das Strafrecht trifft die Richtlinie zwar keine Regelungen, schon weil es hier an einer Gesetzgebungskompetenz der EU fehlt, den Mitgliedstaaten wird aber empfohlen, ihre strafrechtlichen Vorschriften zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die EU-Kommission ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, Haftstrafen für Verleumdungen aus ihren Strafgesetzen zu streichen, wie sie in Deutschland in den §§ 186 f. StGB vorgesehen sind. Es käme dann von vornherein „nur“ eine Geldstrafe in Betracht. Außerdem empfiehlt die EU-Kommission den Mitgliedstaaten bei Verleumdungen eher auf das Verwaltungs- oder Zivilrecht zurückzugreifen, sofern deren Bestimmungen eine weniger sanktionierende Wirkungen entfalten als jene des Strafrechts. Sie verweist außerdem darauf, dass der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen (s. hier Abs. 47) und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (s. hier Empfehlung 8.) empfehlen, den Tatbestand der Verleumdung bzw. der üblen Nachrede aus den Strafgesetzen zu streichen. In Deutschland wurde die Richtlinie noch nicht umgesetzt, es liegt seit 20. Juni 2025 ein Referentenentwurf des BMJV vor.
B. Zum Strafrecht und den Beleidigungsdelikten
Im Folgenden werden in allererster Linie die Beleidigungsdelikte thematisiert, denn gerade dem Vorwurf der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB) dürften bei missbräuchlichen Strafanzeigen gegen Journalist:innen wohl am häufigsten erhoben werden. Es handelt sich dabei nicht um eine erschöpfende rechtliche Darstellung. Vielmehr nähert sie sich den Strafvorschriften aus der Perspektive des Journalismus und soll Betroffenen das nötige Basiswissen vermitteln.
Im Hinterkopf sollte man behalten, dass bei Recherche und Veröffentlichung, gerade im investigativen Bereich, andere Strafvorschriften denkbar sind, die hier nicht vertieft werden, z.B. bei heimlichen Ton- oder Bildaufnahmen (s. §§ 201, 201a StGB), beim Betreten von Grundstücken und Gebäuden (§ 123 StGB) oder der Beschaffung von strafrechtlich geschützten Geheimnissen (z.B. § 23 GeschGehG) und Daten (z.B. § 202d StGB). Wer Geschäfts- oder Staatsgeheimnisse veröffentlicht, setzt sich ebenfalls dem Risiko einer Strafverfolgung aus (s. u.a. § 23 GeschGehG, §§ 93 ff. StGB). Die Pressegesetze der Länder sehen außerdem Presseordnungsdelikte und Presseordnungswidrigkeiten vor (s. z.B. § 20, § 21 Berliner Pressegesetz).
C. Toolkit
Was gilt es zu beachten, wenn gegen mich Strafanzeige erstattet wird und wie verhalte ich mich? Zuletzt ein paar praktischen Empfehlungen zu diesen Fragen.
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