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Reporter ohne Grenzen und Medienbündnis lehnen Vorratsdatenspeicherung ab

Reporter ohne Grenzen und Medienbündnis lehnen Vorratsdatenspeicherung ab
© picture alliance / ZB | Sascha Steinach
Reporter ohne Grenzen und Partnerorganisationen lehnen die Pläne der Bundesregierung zur Einführung einer Vorratsdatenspeicherung erneut ab.

Reporter ohne Grenzen und Partnerorganisationen lehnen die Pläne der Bundesregierung zur Einführung einer Vorratsdatenspeicherung erneut ab. Ihre Stellungnahme zum entsprechenden Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) kritisiert, dass dieser Providern vorschreibt, über IP-Adressen und Portnummern hinaus weitere Verkehrsdaten anlasslos zu speichern. Der Vorschlag missachtet somit die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und schwächt den Quellenschutz. Darüber hinaus bemängeln RSF und das Medienbündnis aus ARD, BDZV, Deutschlandradio, DJU, DJV, MVFP, Deutscher Presserat, VAUNET und ZDF den Abbau von Schutzrechten von Journalist*innen. 

„Vorratsdatenspeicherung bleibt Vorratsdatenspeicherung; selbst wenn Justizministerin Hubig beteuert, endlich eine grundrechtskonforme Lösung vorgelegt zu haben,” sagt Maximilian Jung, Advocacy-Referent bei RSF. „Die zu speichernden Verkehrsdaten lassen nach wie vor umfassende Rückschlüsse auf die Recherchen von Journalist*innen zu. Die Vorratsdatenspeicherung beschädigt damit die Pressefreiheit – wir fordern die Regierung daher auf, dieses überflüssige und unverhältnismäßige Gesetz zurückzuziehen.”

Die Regierung hatte sich bereits in ihrem Koalitionsvertrag auf die erneute Einführung einer Vorratsdatenspeicherung geeinigt. Im Wissen um die harten Auseinandersetzungen rund um die unpopuläre Maßnahme und im Lichte deutscher und europäischer Rechtsprechung benannte das Justizministerium das Instrument in „IP-Adressspeicherung” um. Entgegen öffentlichen Versicherungen, dass nur IP-Adressen und zugehörige Portnummern zur Identifizierung von Anschlussinhabern gespeichert werden sollen, geht der Gesetzentwurf jedoch an entscheidender Stelle weiter und schreibt die Speicherung weiterer Verkehrsdaten vor (darunter fallen zum Beispiel Anrufzeiten, gewählte Rufnummern, Beginn und Ende der Internetverbindung und Standortdaten). 

Tiefe Grundrechtseingriffe, niedrige Eingriffsschranken

Reporter ohne Grenzen und viele weitere zivilgesellschaftliche Organisationen plädieren seit langem dafür, die Vorratsdatenspeicherung durch die grundrechtsschonende Alternative „Quick Freeze”, einer anlassbezogenen Speicherung, zu ersetzen. Die Ampelregierung plante 2024, ein solches Instrument unter dem Namen „Sicherungsanordnung” einzuführen. Der nun vorliegende Gesetzesentwurf kombiniert das Instrument der Vorratsdatenspeicherung mit dem der Sicherungsanordnung. Mit letzterem können alle Telekommunikationsprovider in konkreten Verdachtsfällen dazu verpflichtet werden, alle Verkehrsdaten bis zu sechs Monate lang zu speichern – und zwar bereits beim bloßen Anfangsverdacht einer Straftat und ohne richterlichen Vorbehalt. In der Summe der Maßnahmen wird Strafverfolgungsbehörden somit ein breiter Datenbestand zur Verfügung gestellt, auf den sie praktisch jederzeit und ohne richterliche Prüfung zugreifen dürfen – und mittels dessen sie tief in die Grundrechte von Journalist*innen und Bürger*innen eingreifen können. 

Gerade mittels Standortdaten und den daraus gewonnenen Bewegungsprofilen besteht die Möglichkeit, Recherchen und Kontakt zu Quellen detailliert aufzuschlüsseln. Zwar wird im ersten Schritt, der Vorratsdatenspeicherung, darauf abgestellt, dass die rückwirkende Erfassung dieser besonders sensiblen Daten nur für den Zeitraum in Betracht kommt, innerhalb dessen sie technisch notwendigerweise gespeichert werden – das bedeutet für eine Woche. Aber auch mit den Daten, die innerhalb von sieben Tagen anfallen, lässt sich bereits ein Bewegungsprofil erstellen. Dieses Profil wird umso umfang- und aufschlussreicher, je länger Standortdaten gespeichert und ausgewertet werden – mit den Sicherungsanordnungen ist dies für bis zu sechs Monate möglich. 

Weiterhin sollen Schutzrechte für Berufsgeheimnisträger*innen und insbesondere Journalist*innen aus der Strafprozessordnung entfallen. In der Begründung des Gesetzes heißt es dazu nur: Aus den gespeicherten Daten könnten keine „Erkenntnisse darüber gewonnen werden, mit wem Berufsgeheimnisträger kommuniziert haben.“ Dabei wird ignoriert, dass Journalist*innen beispielsweise oft gute Gründe haben, für Recherchen selbst Internetseiten aufzusuchen, auf denen sich strafrechtlich relevante Inhalte befinden.  Zudem findet die Verkehrsdatenerhebung im Zusammenspiel mit anderen Ermittlungsmaßnahmen statt, die letztendlich sehr wohl Rückschlüsse auf die Kommunikation und Recherchen von Journalist*innen ermöglichen. Letztendlich verstößt dieses Vorhaben gegen die Vorgaben aus dem European Media Freedom Act, der explizit Maßnahmen verbietet, die darauf abzielen, Informationen zu erlangen, die mit journalistischen Quellen oder vertraulicher Kommunikation im Zusammenhang stehen oder diese identifizieren können.

Bringt die Speicherpflicht die Polizei wirklich weiter?

Das häufig hervorgebrachte Argument der Politik, die Vorratsdatenspeicherung erhöhe den Schutz von Kindern, ist nicht stichhaltig. Im Januar 2022 bestätigte eine Antwort der Bundesregierung, dass die Vorratsdatenspeicherung dafür nicht notwendig ist. Laut Daten des Bundeskriminalamts konnten von 2017 bis 2021 nur drei Prozent aller Fälle von sexueller Gewalt gegen Kinder aufgrund fehlender IP-Adressen nicht weiterverfolgt werden. Ein Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht stellte 2011 über die Wirkung der Speicherpflicht fest: „Insbesondere gibt es bislang keinen Hinweis dafür, dass durch eine umfängliche Verfolgung aller Spuren, die auf das Herunterladen von Kinderpornografie hindeuten, sexueller Missbrauch über den Zufall hinaus verhindert werden kann.”

Das lange Tauziehen um die Vorratsdatenspeicherung

Der Streit um die Vorratsdatenspeicherung reicht lange zurück. Ursprünglich eine europäische Richtlinie aus dem Jahr 2006, trieb ihre Einführung in Deutschland 2008 zehntausende Menschen auf die Straße. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Gesetz im Jahr 2010 für verfassungswidrig. 2015 erfolgte ein erneuter Anlauf, der wiederum kurz vor dem Inkrafttreten der Regelung zwei Jahre später durch das Oberverwaltungsgericht Münster auf Eis gelegt wurde. Auch der Europäische Gerichtshof befasste sich mehrfach mit gesetzlichen Regelungen in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU. 2022 erklärte er beispielsweise das deutsche Gesetz, das seit 2017 keine Anwendung mehr fand, für unvereinbar mit den Grundrechten der EU und kassierte es damit vollständig ein. 2024 rückte der Gerichtshof von seiner restriktiven Linie ab und ließ die Speicherung von IP-Adressen in engen Grenzen zu. 

Deutschland belegt in der Rangliste der Pressefreiheit Rang 11 von 180.