Deutschland 01.12.2017

Klage gegen BND-Massenüberwachung

Gerichtssaal im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg © dpa

Reporter ohne Grenzen (ROG) zieht gegen die Massenüberwachung des Bundesnachrichtendienstes vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Eine entsprechende Beschwerde hat die Organisation am Donnerstag erhoben. ROG wirft dem deutschen Auslandsgeheimdienst vor, im Zuge seiner strategischen Fernmeldeüberwachung den E-Mail-Verkehr der Organisation mit ausländischen Partnern, Journalisten und anderen Personen ausgespäht zu haben.

„Die ausufernde Überwachungspraxis des BND stellt die Vertraulichkeit digitaler Kommunikation grundsätzlich in Frage und untergräbt damit eine Voraussetzung journalistischer Recherche. Die deutsche Rechtsprechung macht es faktisch unmöglich, sich dagegen wirksam zu wehren“, sagte ROG-Geschäftsführer Christian Mihr. „Jetzt ist es am Europäischen Menschenrechtsgerichtshof, dem Grundrecht auf Rechtsschutz vor der anlasslosen und unverhältnismäßigen BND-Massenüberwachung endlich zur Geltung zu verhelfen.“

Das als erste und letzte Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte die ROG-Klage gegen die BND-Massenüberwachung am 14. Dezember 2016 abgewiesen. Mit Beschluss vom 26. April 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, die Verfassungsbeschwerde von ROG gegen diese Entscheidung nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zur Begründung erklärte das Gericht, ROG habe nicht glaubhaft genug dargelegt, dass die Organisation selbst von der BND-Überwachung betroffen war.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der Vergangenheit bereits vergleichbare Klagen gegen den BND mit der Begründung abgewiesen, die Kläger könnten ihre Betroffenheit nicht nachweisen. Dieser Nachweis ist allerdings schwer zu führen, weil die Kläger aufgrund der Geheimhaltung des BND im Normalfall nicht wissen, ob sie überwacht werden oder wurden.

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Ein anderer Teil der ursprünglichen Klage ist weiterhin beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Er richtet sich gegen das Metadaten-Analysesystem „VerAS“, mit dem der BND seit dem Jahr 2002 ohne gesetzliche Grundlage Verbindungsdaten über Telefongespräche mit Auslandsbezug sammelt. Die Leipziger Richter trennten diesen Klageteil im vergangenen Dezember ab und verlangten vom BND weitere Aufklärung dazu. In der mündlichen Verhandlung erklärten die BND-Vertreter, dass VerAS nur eine von etwa 25 Datenbanken des BND sei.

ROG hatte die Klage gegen den BND am 30. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. In dem Verfahren wird ROG von dem Rechtsanwalt Niko Härting vertreten.

Konkret macht ROG in der Beschwerde an den EGMR Verletzungen ihres Rechts auf Achtung der Korrespondenz sowie des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß den Artikeln 8 und 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geltend. De facto handelt es sich um eine unverhältnismäßige  anlasslose Massenüberwachung, weil der praktisch kaum begrenzte Zugriff und die ausufernden Suchkriterien des Geheimdienstes zu einer durch den mutmaßlichen Zweck der Maßnahmen keinesfalls gedeckten Reichweite  der Eingriffe führen.

Deutsche Urteile zur BND-Überwachung verletzen Recht auf wirksame Beschwerde

Darüber hinaus macht ROG geltend, in ihrem Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) verletzt worden zu sein. Denn der weitaus größte Teil der Betroffenen erfährt nicht einmal im Nachhinein darüber, dass ihre E-Mails erfasst und durchsucht werden. Selbst die Allgemeinheit wird – in Form der jährlichen Berichte des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Bundestags – regelmäßig erst dann über die Überwachungsmaßnahmen informiert, wenn sogar die Protokolldaten gelöscht worden sind, mit denen die Löschung der letztlich als nicht „nachrichtendienstlich relevant“ aussortierten E-Mails dokumentiert wurde. Trotzdem lassen deutsche Gerichte Klagen oder Verfassungsbeschwerden gegen die Überwachung nur zu, wenn der Kläger konkret nachweisen kann, dass er betroffen ist – was unter den genannten Umständen unmöglich ist.

BND-Praktiken untergraben Kritik an Überwachung in repressiven Staaten 

Nach allem, was über den Umfang der strategischen Fernmeldeüberwachung zwischen In- und Ausland sowie über die vom BND verwendeten Suchkriterien bekannt ist, muss ROG davon ausgehen, dass zahlreiche E-Mails der Organisation erfasst wurden – und dass diese Überwachungspraxis unverhältnismäßig und vom G-10-Gesetz nicht gedeckt ist. Für viele Journalisten aus Deutschland und aus autoritären Staaten wie Usbekistan, Aserbaidschan oder China ist ROG ein regelmäßiger und wichtiger Ansprechpartner, an den sie sich mit schutzwürdigen Anliegen oder vertraulichen Informationen wenden. Wenn der BND solche Kommunikation im Zuge seiner Massenüberwachung womöglich ausforscht, können sich diese Journalisten nicht mehr darauf verlassen, dass ihre Anfragen vertraulich bleiben.

Durch seine ausufernde Überwachungspraxis stellt der BND nicht nur den Informantenschutz als zentrales Element der Pressefreiheit in einer Demokratie in Frage. Er untergräbt auch die Glaubwürdigkeit deutscher Forderungen nach mehr Achtung der Medienfreiheit in autoritären Regimen und beraubt dortige Journalisten somit eines Fürsprechers in ihrem Kampf gegen Überwachung und andere Formen der Repression durch die jeweiligen Regierungen.

Keine Auswirkungen auf die Streitpunkte der Klage hat die im Herbst 2016 beschlossene Reform des BND-Gesetzes, das die Ausland-zu-Ausland-Überwachung des BND regelt.

Auf der Rangliste der Pressefreiheit steht Deutschland auf Platz 16 von 180 Ländern weltweit.

http://www.reporter-ohne-grenzen.de/themen/internetfreiheit



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