Deutschland 02.03.2017

Verfassungsbeschwerde gegen BND-Überwachung

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Reporter ohne Grenzen hat Verfassungsbeschwerde gegen den Bundesnachrichtendienst wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses eingelegt. ROG wirft dem deutschen Auslandsgeheimdienst vor, im Zuge seiner Massenüberwachung den E-Mail-Verkehr der Organisation mit ausländischen Partnern, Journalisten und anderen Personen ausgespäht zu haben. Eine entsprechende Klage hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Dezember abgewiesen.

„Die Massenüberwachung durch den BND stellt den journalistischen Quellenschutz und damit einen Grundpfeiler der Pressefreiheit in Frage“, sagte ROG-Vorstandsmitglied Matthias Spielkamp. „Die bisherige Rechtsprechung verweigert den Betroffenen einen wirksamen Rechtsschutz gegen diese weitreichende Überwachungspraxis. Wir sind zuversichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht diesen unhaltbaren Zustand endlich beenden wird.“

Konkret richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die „strategische Fernmeldeüberwachung“ des BND im Jahr 2013: Nach allem, was über den Umfang der Überwachung vor allem des E-Mail-Verkehrs zwischen In- und Ausland sowie über die vom BND verwendeten Suchkriterien bekannt ist, muss ROG davon ausgehen, dass auch zahlreiche E-Mails der Organisation erfasst wurden – und dass diese Praxis unverhältnismäßig und nicht vom G-10-Gesetz gedeckt ist. Dies beeinträchtigt massiv die Arbeit von ROG und verletzt die Interessen der Organisation.

Denn für zahlreiche Journalisten aus Deutschland und aus autoritären Staaten wie Usbekistan, Aserbaidschan oder China ist ROG ein regelmäßiger und wichtiger Ansprechpartner, an den sie sich mit schutzwürdigen Anliegen oder vertraulichen Informationen wenden. Die Ausforschung der Kommunikation durch den BND bedeutet, dass sich solche Journalisten nicht mehr darauf verlassen können, dass ihre Kommunikation vertraulich bleibt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Klage im Dezember als unzulässig ab, weil ROG nicht nachgewiesen habe, tatsächlich von einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis durch den BND betroffen gewesen zu sein (AZ: 6 A 2.15). Mit dieser Begründung hatte das Gericht vergleichbare Klagen schon in der Vergangenheit abgewiesen. Bei der Verfassungsbeschwerde wie auch bei der ursprünglichen Klage wird ROG von dem Berliner Rechtsanwalt Niko Härting vertreten.

Sie ist zu unterscheiden von einer geplanten Verfassungsbeschwerde, mit der ROG im Bündnis mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte und weiteren Partnern gegen das im Oktober verabschiedete BND-Gesetz vorgehen will.

Kurze Löschfrist im G-10-Gesetz vereitelt effektiven Rechtsschutz

Die Verfassungsbeschwerde von ROG richtet sich mittelbar auch gegen die im G-10-Gesetz festgelegte Löschfrist für Protokolldaten (§ 6 Abs. 1 Satz 5 G10). Mit ihnen muss der BND die Vernichtung der personenbezogenen Informationen dokumentieren, die er im Zuge der Überwachung erhobenen und bei der weiteren Bearbeitung aussortiert hat. Das Gesetz sieht vor, dass diese Protokolldaten jeweils am Ende des Folgejahres zu löschen sind. Mit Verweis auf diese Vorschrift argumentierte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zur Klage von ROG, ein eventueller Rechtsverstoß lasse sich für das Jahr 2013 nicht mehr nachweisen. Sofern es einen Grundrechtseingriff gegeben habe, sei er durch die Löschung „folgenlos beseitigt“ worden.

Gemäß dieser Argumentation gäbe es jedoch faktisch keinen Rechtsschutz gegen die meisten Überwachungsmaßnahmen nach dem G-10-Gesetz. Denn die wichtigsten Anhaltspunkte, um abzuschätzen, mit welcher Wahrscheinlichkeit man selbst überwacht wurde, ergeben sich aus dem Jahresbericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Bundestags, das die Tätigkeit der deutschen Geheimdienste beaufsichtigt. Der Bericht des Gremiums wird jedoch erst nach Ablauf der Löschfrist im G-10-Gesetz veröffentlicht – für das Jahr 2013 erschien er am 8. Januar 2015. 

Klage gegen Metadaten-Analysesystem des BND weiter anhängig

Einen anderen Teil der ursprünglichen Klage gegen den BND hatte das Bundesverwaltungsgericht im Dezember abgetrennt und weitere Aufklärung vom BND dazu verlangt. Dabei geht es um die Metadatensammlung im BND-Verkehrsanalysesystem „VerAS“, mit dem der Geheimdienst seit dem Jahr 2002 in großem Umfang Verbindungsdaten über Telefongespräche mit Auslandsbezug sammelt. Bei der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember stellten die Richter dazu eingehende Nachfragen, die deutliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Metadatensammlung erkennen ließen. ROG betrachtet VerAS als unverhältnismäßige und widerrechtliche Vorratsdatensammlung, die den journalistischen Quellenschutz und damit einen Grundpfeiler der Pressefreiheit in Frage stellt.

Beide Punkte der ursprünglichen Klage betreffen die Massenüberwachung des BND – die sogenannten strategische Fernmeldeüberwachung, bei der der Geheimdienst Telekommunikation mit Auslandsbezug nach bestimmten Suchbegriffen auf „nachrichtendienstlich relevante“ Inhalte durchforstet. Sie haben insoweit nichts mit der jüngst vom Nachrichtenmagazin Der Spiegel enthüllten, gezielten Überwachung bestimmter Journalisten und Redaktionen im Ausland zu tun.



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