Deutschland

Reporter ohne Grenzen kritisiert geplante Einschränkung des IFG scharf

Eine Hand hält eine Tafel mit der Aufschrift „Informationsfreiheitsgesetz“ vor dem Reichstagsgebäude. Links ist ein großes Verbotsschild mit einer schwarzen Stopp-Hand zu sehen.
© picture alliance / CHROMORANGE | Michael Bihlmayer
Informationsfreiheit vor verschlossenen Türen.

Mit der geplanten pauschalen Bereichsausnahme für kritische Infrastruktur im Informationsfreiheitsgesetz (IFG) schafft die Bundesregierung einen Gummiparagraphen und stößt damit bei Reporter ohne Grenzen (RSF) auf scharfe Kritik. Statt einer sorgfältigen Abwägung im Einzelfall soll ganzen Sektoren ein genereller Geheimhaltungsschutz zugestanden werden - darunter Verkehr, Gesundheitswesen oder Telekommunikation.

„Sicherheit und Transparenz sind kein Widerspruch. Umgekehrt: Öffentliche Kontrolle stärkt das Gemeinwesen durch das Aufdecken von Missständen, Versäumnissen und Fehlinvestitionen“, sagt Christian Mihr, Geschäftsführer von RSF. „Gerade bei staatlichem Handeln im Bereich von Infrastruktur, die mit Milliarden an Steuergeldern gebaut und betrieben wird, hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an zuverlässiger Information.“

Besonders problematisch ist die weite und unscharfe Definition des Begriffs kritischer Infrastruktur. Je mehr Unternehmen und Behörden unter den Begriff fallen, desto größer wird die Gefahr, dass sich Auskünfte künftig allein mit dem Verweis auf den Status „kritisch“ verweigern lassen. Recherchen zu Cyberangriffen, Wartungsmängeln, Ausschreibungen oder Interessenkonflikten würden massiv erschwert. Journalist*innen verlören ein zentrales Recherchewerkzeug, und das ausgerechnet in einer Zeit, in der verlässliche Berichterstattung über staatliches Handeln wichtiger ist denn je.

“Berechtigte Sicherheitsinteressen sind bereits heute durch die bestehenden Ausnahmetatbestände des IFG geschützt. Sie erlauben es, konkrete sicherheitsrelevante Details im Einzelfall zurückzuhalten, etwa Schwachstellenanalysen oder Standortpläne. Eine Bereichsausnahme ist daher weder erforderlich noch verhältnismäßig,” so Mihr weiter.