Drittes Kapitel des Handbuchs der No SLAPP Anlaufstelle, verfasst von Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge, LL.M. - für die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di
Die Pressefreiheit hat als Grundrecht einen hohen Rang. Sie ist, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Journalist*innen bereichern die öffentliche Diskussion durch ihre Recherchen. Vor allem, wen es um investigative Themen geht, beispielsweise in den Bereichen Umweltschutz, Korruption oder Menschenrechte, ist es nicht verwunderlich, dass sich von der Berichterstattung betroffene Personen und Unternehmen mitunter juristisch heftig zur Wehr setzen. Das ist im Grundsatz auch ihr gutes Recht. Das Grundgesetz garantiert in Art. 19 Abs. 4 GG ein Recht auf effektiven Rechtsschutz.
Wer meint, durch eine Berichterstattung in seinen Rechten verletzt zu sein, muss die Möglichkeit haben, dass sich ein Gericht der Sache annimmt. Eine Grenze ist erst dann erreicht, wenn ein Verfahren missbräuchlich betrieben wird. Es stellt sich aber die Frage, wie ein „redliches“ von einem „missbräuchlichen“ Vorgehen abzugrenzen ist.
In diesem Handbuchkapitel werden die juristischen Mittel vorgestellt, mit denen die Berichterstattung von Jorunalist:innen angegriffen werden kann (Teil A.). Sodann werden Indizien in den Blick genommen, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen. Dabei wird insbesondere auf die EU-Richtlinie zu SLAPPs eingegangen. Journalist:innen sollen dadurch die Möglichkeit bekommen, zu erkennen, wann ein SLAPP vorliegt, um ihre Situation richtig einzuschätzen (Teil B.). Den Abschluss bilden praktische Hinweise, worauf vor der Veröffentlichung zu achten ist und was zu tun ist, wenn doch einmal eine Abmahnung im Briefkasten liegt (Teil C.).
A. Angriffsmittel gegen (vermeintlich) unzulässige Berichterstattungen
Das Vorgehen von Betroffenen, die sich gegen eine Berichterstattung zur Wehr setzen, wird vor allem darauf abzielen, eine weitere Verbreitung zu verhindern. Fast immer wird daher ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden. Dieser hat zur Folge, dass der zur Unterlassung
Verpflichtete zum einen die zu unterlassende Handlung nicht erneut begehen darf (z.B. eine Äußerung zu wiederholen), zum anderen muss er die weitere Verbreitung verhindern (z.B. einen Text aus dem Netz nehmen) und sogar darauf hinwirken, dass Weiterverbreitungen durch Dritte unterbleiben (z.B. andere Medien, die eine Behauptung übernommen haben, darauf hinweisen, dass sie rechtswidrig ist und um Entfernung bitten).
Ergänzt wird der Unterlassungsanspruch um weitere Ansprüche, insbesondere
- Erstattung von Rechtsanwaltskosten,
- Schadensersatz wegen Nachteilen, die auf die Veröffentlichung zurückzuführen sind,
- Geldentschädigung wegen der Rufschädigung.
Seltener werden Ansprüche auf Gegendarstellung oder Richtigstellung geltend gemacht. Die Gegendarstellung ermöglicht es dem Betroffenen den tatsächlichen Behauptungen in einem Bericht eine eigene Version gegenüberzustellen. Nach den Pressegesetzen der Länder bzw. dem Medienstaatsvertrag sind Medien zum Abdruck verpflichtet, allerdings gelten strenge formale Anforderungen. Eine Richtigstellung, mit der die Redaktion eine von ihr aufgestellte Behauptung zurücknimmt, kommt nur in seltenen Fällen in Betracht. Sie kann nur dann verlangt werden, wenn die aufgestellte Behauptung nachweislich falsch ist und ihre rufschädigende Wirkung noch andauert. Da Gegendarstellung und Richtigstellung darauf hinauslaufen, dass erneut ein Beitrag erscheint, wodurch gegebenenfalls Leser*innen erst auf die Erstveröffentlichung aufmerksam werden, spielt die „presserechtliche Musik“ in der Regel an anderer Stelle.
B. Identifizierung von SLAPPs
Die „Anti-SLAPP-Richtlinie“ der Europäischen Union schützt Journalist*innen vor „offensichtlich unbegründete[n] Klagen oder missbräuchliche[n] Gerichtsverfahren“. Es geht also um besondere Konstellationen, in denen die klagende Seite das Justizsystem ausnutzt, um die Berichterstattung zu unterdrücken. Die Klage als an sich legitimes Mittel der Auseinandersetzung wird zu einem illegitimen Zweck eingesetzt.
Vorsicht vor der „SLAPP-Inflation“Kritiker*innen verweisen darauf, dass durch die Richtlinie die Rechtsdurchsetzung erschwert werde, obwohl SLAPPs praktisch kein Problem seien. Zur Begründung verweisen sie auf Beispiele, in denen ein Missbrauch nicht vorliegt. Damit wollen sie aufzeigen, dass die EU-Regelung (vermeintlich) über das Ziel hinausschießt, auch wenn sie gar nicht zur Anwendung kommt. Eine zu freizügige Bezeichnung von Verfahren als SLAPP, bei denen es an einem Missbrauch fehlt, sollte vor diesem Hintergrund vermieden werden, auch wenn sie moralisch anstößig sind.
Die Unterscheidung zwischen einer legitimen Klage und illegitimen SLAPP ist von großer Bedeutung. Die Richtlinie sieht in ihrem Anwendungsbereich mehrere Garantien vor, die betroffene Journalist*innen vor übermäßigen Belastungen schützen sollen. Unter anderem kann verlangt werden, dass die klagende Partei eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten erbringt, ferner kann das Gericht die Klage frühzeitig als offensichtlich unbegründet abweisen und Sanktionen verhängen.
Ist die Richtlinie nicht anwendbar, kann ein Rechtsmissbrauch gegebenenfalls auch nach deutschem Recht dazu führen, dass die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen ist, selbst wenn grundsätzlich ein Anspruch besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung – auch im Zivilverfahren – dem Missbrauchsverbot. Dem Kläger wird in diesem Fall gegebenenfalls wegen seines missbräuchlichen Vorgehens der Rechtsschutz versagt. Diese Konsequenz steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Recht auf effektiven Rechtsschutz, was auch erklärt, warum die Gerichte bislang eher zurückhaltend sind, einen Rechtsmissbrauch anzunehmen.
Ob eine Klage „offensichtlich unbegründet“ oder das Verfahren „missbräuchlich“ ist, lässt sich allerdings nicht leicht feststellen. Ein Machtungleichgewicht an sich genügt nicht. Nur weil beispielsweise ein Konzern gegen eine Einzelperson vor Gericht zieht, handelt es sich noch nicht um einen SLAPP.
Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie benennt als Anhaltspunkte dafür, dass ein Gerichtsverfahren missbräuchlich geführt wird:
- die Unverhältnismäßigkeit, Überhöhtheit oder Unangemessenheit des Anspruchs oder eines Teils davon, einschließlich des überhöhten Streitwerts;
- das Vorhandensein mehrerer Verfahren, die vom Kläger oder verbundenen Parteien in Bezug auf ähnliche Angelegenheiten angestrengt werden;
- Einschüchterung, Belästigung oder Drohungen seitens des Klägers oder der Vertreter des Klägers vor oder während des Verfahrens sowie ähnliches Verhalten des Klägers in ähnlichen oder parallelen Fällen;
- böswillige Nutzung von Verfahrenstaktiken, wie etwa die Verzögerung von Verfahren, eine betrügerische oder missbräuchliche Wahl des Gerichtsstands oder die Einstellung von Verfahren in einem späteren Stadium des Verfahrens in böser Absicht.
Auch diese Anhaltspunkte sind nicht wirklich konkret. So lässt sich nur schwer abstrakt bestimmen, wann eine Forderung oder ein Streitwert überhöht ist. Allerdings geben sie einen Hinweis darauf, welche Vorgehensweisen von Kläger*innen zumindest einen genaueren Blick lohnen, um Verfahren als SLAPPs zu identifizieren.
C. Praktische Hinweise
Die beste Waffe gegen rechtliche Auseinandersetzungen ist das journalistische Handwerk. Wer gut recherchiert und die Fakten zutreffend darstellt, kann ein juristisches Nachspiel gegebenenfalls vermeiden (dazu I.). Falls doch einmal eine Abmahnung im Briefkasten liegt, sollten Betroffene überlegt vorgehen, um Nachteile zu vermeiden (dazu II.).
D. Fazit
SLAPPs sind kein rein juristisches, sondern ein demokratiepolitisches Problem. Sie bedrohen nicht nur die Pressefreiheit, sondern die öffentliche Meinungsbildung insgesamt. Journalist*innen, die über Missstände berichten, dürfen nicht durch überzogene rechtliche Schritte eingeschüchtert oder mundtot gemacht werden. Betroffene sollten ihre Rechte kennen, sich nicht einschüchtern lassen – und wissen, wo sie Unterstützung finden können.
