BND-Gesetz 22.08.2023

Auch die dritte Reform ist eine verpasste Chance

Auf dem Bild ist eine Glastür abgebilet, durch die Tür sieht man das metallene Logo des Bundesnachrichtendienstes.
Ein Eingang der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes © picture alliance/dpa | Christophe Gateau

Das Bundeskanzleramt arbeitet wieder an einer Reform des BND-Gesetzes (BNDG), das die Grundlage für die Arbeit des deutschen Bundesnachrichtendienstes (BND) darstellt. Seit den ersten Snowden-Enthüllungen vor zehn Jahren ist das nun die dritte Änderung eines verfassungswidrigen Regelwerks. Bereits eine erste Prüfung der geplanten Änderungen fördert Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen. Der Gesetzgeber verpasst erneut die Chance auf eine längst überfällige und ganzheitliche Reform des BNDG, das auf den festen Boden der Verfassung gehört. 

RSF veröffentlicht den Referentenentwurf vom 21.08.2023 und übt in einer gemeinsamen Stellungnahme mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) massive Kritik am Vorgehen der zuständigen Behörden bei der nicht ernstzunehmenden Verbändebeteiligung und mangelnden Einbindung der Öffentlichkeit. 

“Es ist ein Trauerspiel. Der Gesetzgeber scheint an einer ernsthaft-demokratischen Verbändebeteiligung bei der Reform von Sicherheitsgesetzen kaum Interesse zu haben", sagt Helene Hahn, Referentin für Internetfreiheit bei Reporter ohne Grenzen. “Das Vorgehen des Bundeskanzleramts enttäuscht und verstärkt den Rückwärtstrend bei der Stellungnahmefrist. Gut 24 Stunden hatten wir Zeit für die Kommentierung eines 88-seitigen Referentenentwurfs, der zudem kaum in der Öffentlichkeit angekommen ist. Es scheint, als operiere nicht nur der BND im Geheimen, sondern nun auch das Bundeskanzleramt bei Gesetzesentwürfen.”

RSF veröffentlicht den Referentenentwurf des Bundeskanzleramts vom 21. August 2023. Dieser zielt darauf ab, die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den Bundesnachrichtendienst im BND-Gesetz sowie im G-10-Gesetz umzusetzen. Das Gericht hatte mit Beschluss vom 28. September 2022 erklärt, dass die Regelungen über die Übermittlung von Informationen in Staatsschutzangelegenheiten nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz mit dem Grundgesetz teilweise unvereinbar sind. Gleichzeitig beabsichtigt das Bundeskanzleramt, den Schutz von Verschlusssachen innerhalb des BND zu stärken. Anlass dafür ist der mutmaßliche Verratsfall eines BND-Mitarbeiters, der laut Medienrecherchen geheime Informationen an russische Behörden weitergegeben haben soll. 

Der Referentenentwurf bringt zwar Verbesserungen mit sich, etwa in Form der Klarstellung, dass vor Übermittlungen von Informationen an inländische Strafverfolgungsbehörden bestimmte, den Verdacht einer Straftat begründende Tatsachen vorliegen müssen und sich die "tatsächlichen Anhaltspunkte" nur auf die Notwendigkeit einer Datenübermittlung beziehen. Jedoch bleiben wesentliche Teile der von RSF und GFF in einer Verfassungsbeschwerde aus dem Dezember 2022 formulierten Kritik unbeachtet, obwohl diese in eine verfassungsrechtlich saubere Überarbeitung des BNDG einfließen müssten. Beide Organisationen haben in einer kurzen - in der verfügbaren Zeit möglichen - Stellungnahme ihre Kritikpunkte an ausgewählten Regelungen des neuen Entwurfs formuliert. RSF und GFF behalten sich vor, in einem späteren Stadium des Gesetzgebungsverfahrens ausführlich Stellung zu beziehen.

Die RSF-Forderungen an den Gesetzgeber bleiben weiterhin bestehen. So muss das BND-Gesetz Vertraulichkeitsbeziehungen beispielsweise zwischen Medienschaffenden und ihren Quellen umfassend vor Überwachung schützen. Dieser Schutz muss sämtliche mit der journalistischen Arbeit verbundenen Informationen und Daten einschließen. Dazu gehören personenbezogene Daten (etwa Namen, Telefonnummern oder IP-Adressen) ebenso wie Recherchematerial und Verkehrsdaten, zum Beispiel Mailadressen oder Betreffzeilen von E-Mails der Beteiligten. Auch Rechercheergebnisse müssen für Geheimdienste unzugänglich sein, um Publikationsabsichten nicht zu gefährden. RSF setzt sich dafür ein, dass es keine Medienschaffenden „zweiter Klasse“ gibt. Der Schutz vor Überwachung ist gerade bei Nicht-EU-Journalist*innen extrem schwach - und das, obwohl sie oftmals den größten politischen Druck für unabhängige Recherchen aushalten müssen. Auch europäische Journalist*innen sind im Vergleich zu ihren deutschen Kolleg*innen schlechter vor Überwachung geschützt. Diese Lücken müssen besser adressiert werden. Auch muss die Aufsicht über die Arbeit der Geheimdienste deutlich verbessert werden. 

“Verbändebeteiligung” innerhalb von 24 Stunden

Das Bundeskanzleramt hat RSF und weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen die Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben - mit einer Frist von gerade einmal 24 Stunden für die Auseinandersetzung mit einem 88-seitigen Gesetzesentwurf. Aus Sicht von RSF und GFF ist in so kurzer Zeit eine sorgfältige und tiefgründige Kommentierung eines so komplexen Regelwerks schlicht nicht leistbar und der Qualität eines Gesetzgebungsverfahrens nicht zuträglich. Die Fristsetzung kann demnach nicht als eine angemessene, demokratische Verbändebeteiligung verstanden werden. Bei der letzten Novelle des BNDG von 2020 hat RSF Vorschläge für eine verfassungskonforme und die Pressefreiheit achtende Neufassung der gesetzlichen Grundlage der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung durch den Bundesnachrichtendienst vorgelegt. Doch auch damals wurde die vorgebrachte Kritik der Verbände und Sachverständigen nicht angemessen aufgegriffen. Wie der deutsche Bundestag systematisch die Verfassung verletzt, haben RSF und GFF in einem Vortrag auf der re:publica-Konferenz eindrücklich dargestellt.

Reformen des BNDG haben eine hohe Grundrechtsrelevanz: Die BNDG-Novellen der vergangenen Jahre wurden nötig, weil gesetzliche Regelungen verfassungswidrig waren. Um verfassungsrechtliche Risiken und den unrechtmäßigen Eingriff in Grundrechte zu vermeiden, ist gerade im Bereich der Sicherheitsgesetze Gründlichkeit vor Schnelligkeit dringend geboten. Die Einführung und Änderung von Gesetzen in diesem Bereich sollten von einer in Ruhe durchgeführten, ergebnisoffenen, sorgfältigen und vor allem öffentlichen rechtspolitischen Diskussion begleitet sein. RSF und GFF empfehlen daher dringend, bei der Reform des BNDG eine angemessene politische Diskussion mit Verbänden und der Öffentlichkeit sicherzustellen - anstelle gar den Rückwärtstrend bei der Dauer der eingeräumten Stellungnahmefrist weiter zu fördern. 

Aktuelle Verfassungsbeschwerde gegen das reformierte BND-Gesetz

RSF und GFF hatten 2017 mit anderen Partnern eine Verfassungsbeschwerde erhoben, die sich gegen die nach den Snowden-Enthüllungen eingeführten Rechtsgrundlagen für die strategische Auslandsüberwachung durch den BND richtete. Im Mai 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht das BND-Gesetz für verfassungswidrig, weil es gegen die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1) verstieß. Daraufhin reformierte die Große Koalition das BND-Gesetz. Trotz unzähliger Hinweise von Sachverständigen im Gesetzgebungsverfahren kam ein Gesetz heraus, das etliche Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts verletzt und jenseits dieser Maßgaben weitere verfassungswidrige Befugnisse einführte. 

Deshalb haben sich RSF und GFF dazu entschieden, gegen das aktuelle BND-Gesetz erneut eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe zu erheben, die am 29. Dezember 2022 eingereicht wurde. Mit 20 Beschwerdeführenden, darunter namhaften Journalist*innen aus dem In- und Ausland, greifen die beiden Organisationen mehr als 30 Punkte im BND-Gesetz an. RSF bewertet die Novelle des BNDG und stellt die Beschwerdeschrift und Biografien der Medienschaffenden und Menschenrechtsaktivist*innen online zur Verfügung. 

Das BND-Gesetz schadet investigativ arbeitenden Journalist*innen, weil es die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Medienschaffenden und ihren Quellen nicht umfassend schützt, weil es die schrankenlose Verarbeitung von Verkehrsdaten gestattet und weil es das gerichtsähnliche Kontrollgremium nicht konsequent in Einzelfall-Entscheidungen zur Überwachung von Journalist*innen einbezieht. Außerdem leiden Medienschaffende im EU-Ausland wie alle Menschen im EU-Ausland darunter, dass sie, anders als in Deutschland, faktisch unter denselben (weiten) Voraussetzungen überwacht werden können wie im Nicht-EU-Ausland. 

Daneben gibt es eine lange Reihe weiterer Kritikpunkte: die „Beschränkung“ der Internetüberwachung auf 30 Prozent des globalen Internetverkehrs; der fehlende Schutz vor Überwachung von in Deutschland lebenden Ausländer*innen, wenn sie sich kurzzeitig im Ausland aufhalten; der faktisch voraussetzungslose Einsatz von Staatstrojanern; und die massenhafte, anlasslose Überwachung der sogenannten Maschine-zu-Maschine-Kommunikation (etwa Standortdaten, Daten zur Nutzung von Banking-Apps oder Videostreaming) aller Menschen in Deutschland durch den Auslandsnachrichtendienst. 

All das verletzt die Beschwerdeführenden in ihren Grundrechten. Einige der genannten Bestimmungen verletzen auch das Recht der Europäischen Union, weshalb RSF und GFF eine Klärung durch Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anstreben. 



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