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Deutschland

Rangliste der Pressefreiheit — Platz 10 von 180
BND-Gesetz 08.12.2020

Entwurf will Massenüberwachung fortsetzen

Hinter einer blau beleuchteten Fensterfront des BND-Gebäudes steht "Bundesnachrichtendienst"
© picture alliance / dpa & Michael Kappeler

Reporter ohne Grenzen fordert das Bundeskanzleramt auf, seinen Entwurf für ein reformiertes BND-Gesetz umfassend zu überarbeiten. Der aktuelle Gesetzentwurf sieht nur unzureichende Vorgaben vor, um die vertrauliche Kommunikation ausländischer Medienschaffender und ihrer Quellen vor digitalen Überwachungsmaßnahmen des deutschen Auslandsgeheimdienstes zu schützen. Das zeigt eine Stellungnahme von RSF mit konkreten Empfehlungen für die Reform. Die Bundesregierung muss eine verfassungskonforme Grundlage für die künftige Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung schaffen, wie es das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom Mai 2020 verlangt hat.

„Der Gesetzentwurf zeugt noch immer vom Wunsch, die massenhafte Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch den BND so weit wie möglich fortzusetzen. In dieser Form würde das BND-Gesetz dem Geheimdienst unverändert großzügige Freiheiten lassen, Informationen über Quellen und Recherchen von Medienschaffenden zu sammeln. Das birgt inakzeptable Risiken für journalistische Quellen überall auf der Welt“, sagte RSF-Geschäftsführer Christian Mihr. „Das BND-Gesetz muss endlich klare, transparente Vorgaben und effektive Kontrollen zum Schutz der Pressefreiheit festschreiben. Eingriffe in die vertrauliche Kommunikation von Journalistinnen und Journalisten dürfen nur als letztes Mittel in eng umgrenzten Einzelfällen zulässig sein.“

Ungefilterte Weitergabe von Verkehrsdaten

In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf kritisiert RSF insbesondere die weiterhin unbeschränkte Befugnis zur Auswertung und Weitergabe von Verkehrsdaten, die den Großteil der vom BND erhobenen Daten ausmachen. Verkehrsdaten sind etwa Informationen über Kommunikationsverbindungen oder die Betreffzeilen von E-Mails. Sie sind leicht auf einzelne Personen zurückzuführen und lassen weitreichende Erkenntnisse über die Kontaktnetzwerke Medienschaffender zu. Dennoch sieht der Referentenentwurf diesbezüglich keinen Schutz für Medienschaffende und deren Quellen vor. Er erlaubt sogar die Weitergabe ungefilterter Datensätze an andere Nachrichtendienste, deren rechtsstaatliche Nutzung der Daten nicht garantiert werden kann.

Auch an anderer Stelle schaffen unscharfe Vorgaben, unzureichend kontrollierte Ermessensspielräume und bisher gesetzlich ungeregelte Befugnisse zum versteckten Eindringen in ausländische Server und Geräte Möglichkeiten zur Überwachung vertraulicher Kommunikation von Medienschaffenden und zum Zugriff auf schutzwürdige Dateien, die etwa zu Recherchezwecken abgespeichert wurden.

Problematischer Journalismus-Begriff

Problematisch bleibt auch, dass der Gesetzentwurf letztlich weitgehend dem BND die Entscheidung übertragen will, wer als Journalistin oder Journalist gelten kann und damit Anspruch auf besonderen Schutz vor Überwachung hätte. Das wäre jedoch verfassungswidrig, denn aus dem Schutz der Pressefreiheit im Grundgesetz ergibt sich, dass staatliche Stellen keinesfalls nach inhaltlichen Kriterien über die Auslegung des Begriffs „Journalist“ entscheiden dürfen.

Eine zu enge Auslegung des Journalismus-Begriffs hätte auch potenziell fatale Folgen zum Beispiel für Bürgerjournalistinnen und Bürgerjournalisten in Kriegsländern oder für oppositionelle Medienschaffende in Diktaturen, denen ihre Regierungen den Medienstatus absprechen. Solche politisch motivierte Repression im Ausland darf nicht dazu führen, dass die Grundrechte der Betroffenen zusätzlich geschwächt werden, indem sie vor Überwachung durch deutsche Stellen ungeschätzt bleiben. Schlimmstenfalls könnte dies zur Folge haben, dass Informationen aus der BND-Überwachung an Geheimdienste ihrer Länder weitergegeben und dort zu ihrer Verfolgung verwendet werden.

RSF setzt sich deshalb dafür ein, journalistische Schutzrechte auch im BND-Gesetz nicht an inhaltliche Kriterien oder an die Zugehörigkeit zu einem anerkannten Medium zu binden, sondern über klare Kriterien für den Entstehungsprozess von vertrauenswürdigem Journalismus abzugrenzen. Ein konkreter Vorschlag dafür liegt mit dem Standard der von RSF initiierten Journalism Trust Initiative (JTI) bereits vor.

Verfassungsurteil bemängelt unzureichenden Schutz der Pressefreiheit

Im Mai 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht das 2017 in Kraft getretene BND-Gesetz unter anderem wegen unzureichender Vorkehrungen zum Schutz der Pressefreiheit für verfassungswidrig erklärt. RSF war in dem Verfahren beschwerdeführende Organisation. Den von netzpolitik.org im September veröffentlichten ersten Entwurf des Bundeskanzleramts für die nötige Neufassung hatte RSF scharf kritisiert. Trotz einzelner zusätzlicher Beschränkungen wird auch der aktuelle Referentenentwurf dem höchstrichterlichen Auftrag nicht gerecht, berechtigte Sicherheitsinteressen und die Pressefreiheit in ein demokratisches Verhältnis zu setzen.

Reporter ohne Grenzen fordert, bei der Reform des BND-Gesetzes dem Schutz vertraulicher Kommunikation besondere Priorität einzuräumen und Eingriffen in journalistische Schutzrechte eindeutige Schranken zu setzen. Neben klar umrissenen Vorgaben dafür, in welchen Einzelfällen Eingriffe in Vertraulichkeitsbeziehungen gerechtfertigt sind, müssen vor allem effektivere Kontrollmechanismen geschaffen werden.

Mangelnde Schutzvorgaben und unzureichende Kontrolle

Zwar erkennt der aktuelle Gesetzentwurf die grundsätzliche Notwendigkeit besonderer Hürden zur Überwachung von Vertraulichkeitsbeziehungen von Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern an. Er schafft zugleich aber weit auslegbare Bedingungen, unter denen von diesem Schutz abgesehen werden darf. Auch die Regelung zum Eingriff in ausländische Server und Netze, wie ihn der BND bereits seit Jahren ohne gesetzliche Grundlage praktiziert, nimmt Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger und ihre Kontakte nicht grundsätzlich aus. Umso wichtiger wäre daher eine effektive unabhängige Kontrolle der Einordnung von Vertraulichkeitsbeziehungen bis hin zur Prüfung des rechtmäßigen Umgangs mit den gesammelten Daten.



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