Radio Dreyeckland 13.06.2023

Justiz geht gegen freien Radiosender vor

Die Eingangstür zum Studio von Radio Dreyecksland. © picture alliance/dpa | Philipp von Ditfurth

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am Montag (12.06.) entschieden, Anklage gegen einen Redakteur von Radio Dreyeckland zuzulassen. Dem Journalisten wird vorgeworfen, durch die Verlinkung einer Internetseite weiteres Handeln einer verbotenen Vereinigung unterstützt zu haben.

Der Redakteur, Fabian Kienert, hatte am 30. Juli 2022 auf der Website des freien Radiosenders einen Artikel veröffentlicht, der einen Link auf das Archiv der verbotenen Internetplattform linksunten.indymedia.org enthielt. Ermittler hatten Mitte Januar zwei Mitarbeiterwohnungen und Redaktionsräume des Freiburger Senders durchsucht.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft war in erster Instanz vom Landgericht Karlsruhe nicht zugelassen worden. Gegen diesen Beschluss hatte die Anklagebehörde Beschwerde eingereicht; nun ist das Hauptverfahren eröffnet.

„Wir sind sehr befremdet darüber, mit welcher Vehemenz die Justiz in Baden-Württemberg hier gegen Radio Dreyeckland vorgeht“, sagte Christian Mihr, Geschäftsführer von Reporter ohne Grenzen (RSF). „Verlinkungen sind Teil jeder seriösen journalistischen Berichterstattung. Relevante Inhalte zu verlinken als aktive Unterstützung dieser Inhalte zu werten, halten wir für abwegig und sogar gefährlich. Sollte die Argumentation des Oberlandesgerichts auch in der Hauptverhandlung Bestand haben, wird das für große Verunsicherung bei anderen Medien führen. Wir glauben und hoffen, dass es nicht dazu kommt. Trotzdem stellt das gesamte Vorgehen gegen den freien Radiosender schon jetzt einen massiven Eingriff in die Pressefreiheit dar.“

Das Bundesinnenministerium hatte linksunten.indymedia.org im August 2017 als Teil eines mutmaßlichen Vereins verboten, der strafbare Zwecke verfolge und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte.

RSF hatte dies damals als rechtsstaatlich fragwürdig kritisiert – unter anderem, weil das Ministerium den Weg über das Vereinsrecht wählte und damit die rechtlich gebotene Abwägung mit dem Grundrecht auf Pressefreiheit umging. Denn das Verbot wurde nicht mit Vereinsaktivitäten, sondern ausschließlich mit Beiträgen auf der Internetplattform begründet. Insgesamt handelte es sich bei linksunten.indymedia.org aus Sicht von RSF, auch strafrechtlich relevanten Inhalten zum Trotz, um ein informationelles Online-Angebot, das dem hohen Schutzstandard der Pressefreiheit unterliegt.

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